Mitbestimmung der Arbeitnehmer


Das so genannte Mitbestimmungsgesetz von 1976 dehnt die paritätische Unternehmensmitbestimmung auf alle Firmen mit mehr als 2 000 Beschäftigten aus. Unabhängig von der Größe der Aufsichtsräte, die sich wiederum nach der Beschäftigtenzahl richtet, sind Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat mit gleicher Stimmenzahl, also paritätisch vertreten. Bei einem Abstimmungspatt entscheidet letztlich der Aufsichtsratsvorsitzende, der praktisch von der Anteilseignerseite kommt. Führt eine „erneute Abstimmung über den gleichen Gegenstand" (§ 29) wieder zu Stimmengleichheit, verfügt er nunmehr über zwei Stimmen. Die Zahl der Gewerkschaftsvertreter (also Wahlvorschlag nur durch die Gewerkschaft) im Aufsichtsrat hängt von seiner Größe ab. Sie erhalten zwei Sitze in einem 12- oder 16-köpfigen Aufsichtsrat und drei Sitze bei 20 Mitgliedern. Der hohe Standard der deutschen Beteiligungs- und Mitbestimmungsregelungen wird in den anderen Ländern bei weitem nicht erreicht. Die Bundesregierung hat jedoch zum wiederholten Male kategorisch erklärt, dass bei einer Harmonisierung des Rechts innerhalb der EU für die Bundesrepublik Deutschland die Erhaltung des bei ihr bestehenden hohen Mitbestimmungsstandards nicht in Frage gestellt werden darf.

Nach: www.boeckler.de

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